Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
§ 107 (3) AußStrG: Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung. Primäres Ziel der angeordneten Familien¬, Elter- oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls, insofern als es gilt, in den bestehenden Familiensystemen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder zu schaffen sowie eine Verbesserung der aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder zu bewirken.
Kosten:
Als angemessene Höhe des Honorars für eine Beratungsstunde gilt ein Richtwert bis 120 Euro (exkl. Ust).